Allgemeine Geschäftsbedingungen

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AGB AP-Tech GmbH

I. Allgemeines

1. Für Lieferungen und Leistungen sind ausschließlich unsere nachstehenden Bedingungen gültig.
2. Abweichende Vereinbarungen, Nebenabreden, sonstige Zusagen unsererseits oder Bedingungen unserer Kunden müssen schriftlich vereinbart werden.
3. Wir behalten uns an allen Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen u. ä. Informationen körperlicher und unkörperlicher Art – auch in elektronischer Form – die Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
4. Wir verpflichten uns, vom Besteller als vertraulich bezeichnete Informationen und Unterlagen nur mit dessen Zustimmung weiterzugeben.

II. Umfang der Lieferpflicht

1. Unsere Angebote sind freibleibend. Aufträge gelten erst dann als angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind. Maßgebend für den Vertragsinhalt ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung.
2. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Maße und Gewichtsangaben sind nur annähernd maßgebend. Dem Besteller obliegt die Pflicht – insbesondere bei Planung bzw. Planungsunterstützung durch uns – alle Angaben zu Inhalt und Umfang der Lieferung zu prüfen. Abweichende, fehlende oder falsche Angaben sind dem Lieferer sofort mitzuteilen.
3. Die in der Leistungsbeschreibung des Angebots festgelegten Beschaffenheiten legen die Eigenschaften des Liefergegenstandes abschließend fest. Insbesondere enthalten öffentliche Äußerungen der Hersteller, ihrer Gehilfen oder Dritter (z.B. Darstellungen von Produkteigenschaften in der Öffentlichkeit) keine diese Leistungsbeschreibung ergänzenden oder verändernden Beschreibungen des Liefergegenstandes.

III. Zahlungsbedingungen

1. Listenpreise und Preise in Angeboten sind freibleibend. Es gelten die Preise am Tag der Lieferung.
2. Grundsätzlich werden Lieferungen nur gegen Vorkasse abgewickelt. Erstbestellungen werden ausschließlich gegen Vorkasse abgewickelt.
3. Zahlungen mit Wechsel sind unzulässig. Anfallende Gebühren des internationalen Zahlungsverkehrs trägt der Auftraggeber.
4. Kommt der Käufer mit den Zahlungen in Verzug oder werden Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen (z.B. Beantragen eines Zahlungsaufschubs, Nichteinlösen eines Schecks, Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Zahlungseinstellung) werden sämtliche Forderungen fällig. Wir sind dann ferner berechtigt, vertragliche Leistungen, soweit diese noch nicht vollständig ausgeführt sind, bis zur restlosen Bezahlung zurückzustellen und/oder nur gegen Vorauszahlungen oder erste Sicherheiten auszuführen. Wir sind weiter berechtigt, gelieferte Waren auf Kosten des Käufers zurückzuholen, ohne dass damit von dem Recht, vom Vertrag zurückzutreten, automatisch Gebrauch gemacht wird. Etwaige weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
5. Für Verzugszeiten werden Zinsen in Höhe der jeweils üblichen Zinsen der Großbanken für ungedeckte Kontokorrentkredite verlangt. Das gilt auch im Falle einer Stundung der Zahlung.
6. Eine Aufrechnung ist nur mit von uns anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen zulässig. Zurückbehaltungsrechte wegen von uns nicht anerkannter Gegenansprüche sind ausgeschlossen.

IV. Preise

1. Unsere Preise verstehen sich zuzüglich der am Tag der Auslieferung gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer sowie
2. zuzüglich der Verpackung und dem Transport ab Werk/Lager. Preisänderungen ohne vorherige Benachrichtigung des Käufers bleiben vorbehalten. Preisberichtigungen aufgrund von Irrtümern sowohl auf den Rechnungen, als auch auf Preislisten, Lieferscheinen, Auftragsbestätigungen und Angeboten bleiben dem Verkäufer vorbehalten.
3. Unberechtigte Skontierungen werden zurückgefordert.

V. Lieferbedingungen

1. Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch die Lieferer setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Parteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie auch die Beibringung erforderlicher behördlicher Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer etwaigen vereinbarten Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen.
2. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt der Lieferer alsbald mit.
3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu deren Ablauf das Werk des Lieferers verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist – außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung – der Abnahmetermin maßgebend, Hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft.
4. Die Lieferung der Ware (innerhalb der EU) erfolgt durch Spedition und wird durch die AP-TECH GmbH versichert. Erfolgt eine Lieferung mittels Paketdienste oder per Post gelten deren jeweilige Transportbedingungen. Bei Annahme der Ware müssen offene Mängel wie Verpackungsbeschädigung sowie Fehlmengen an Packstücken auf dem Empfangsschein bestätigt werden und uns innerhalb 3 Arbeitstagen nach Anlieferung gemeldet werden. Verdeckte Schäden sind ebenfalls innerhalb 3 Werktagen nach Annahme zu melden. Eine Selbstabholung ist möglich.
5. Lieferung oder Abholung muss innerhalb von 8 Tagen nach Versandbereitschaft ab Lager erfolgen. Anschließend fallen Einlagerungskosten in Höhe von 0,1% des Auftragswertes pro Tag an. Nach 1 Monat
6. erlischt der Auftrag und es entstehen Stornokosten in Höhe von 10% des Auftragswertes. Die Lieferadresse ist stets die Angebotsadresse. Abweichende Lieferadressen müssen rechtzeitig vor Versand mitgeteilt werden.
7. Sind wir durch höhere Gewalt, Streik oder andere unvorhergesehene Ereignisse, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen (z.B. auch Verzögerungen bei der Beförderung und nicht richtiger und rechtzeitiger Belieferung durch Zulieferanten) an der Erfüllung unserer Lieferpflicht gehindert, verlagert sich die Lieferfrist auch während eines bestehenden Lieferverzugs in angemessener Weise. Wird durch derartige Ereignisse die Lieferung nachträglich unmöglich oder für uns unzumutbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise zurückzutreten.
8. Der Versand erfolgt auf Gefahr des Käufers, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist. Für Beschädigungen während des Versands haften wir nicht. Der Lieferer versichert den Liefergegenstand grundsätzlich immer auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl-, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden. Sofern der Besteller dies nicht wünscht, hat er dieses dem Lieferer bei Bestellung anzuzeigen und
9. die Versicherung gegenüber dem Lieferer nachzuweisen. Eine etwaige Gutschrift des Schadens erfolgt erst dann, wenn wir Deckung durch die Versicherungsgesellschaft erhalten haben. Weitere Verpflichtungen werden von uns insoweit nicht übernommen.
10. Bei Lieferverzug hat der Käufer uns eine angemessene Nachfrist zu setzen. Bei Lieferverzug oder durch uns verschuldeter, nachträglicher Unmöglichkeit der Leistung, sind Schadenersatzansprüche ausgeschlossen, es sei denn, es liegt Vorsatz vor oder bei Vertretern der Firmenleitung grobe Fahrlässigkeit oder ein Haftungsausschluss ist aus sonstigen Gründen gesetzlich nicht zulässig.
11. Wird der Versand der Lieferungen auf Wunsch des Käufers um mehr als zwei Wochen nach dem vereinbarten Liefertermin oder, wenn kein genauer Liefertermin vereinbart war, nach der Anzeige der Versandbereitschaft des Verkäufers verzögert, kann der Verkäufer pauschal für jeden Monat (ggf. zeitanteilig) ein Lagergeld in Höhe von 0,5% des Preises des Liefergegenstandes höchstens jedoch 5% berechnen. Dem Käufer ist der Nachweis gestattet, dass dem Verkäufer kein Schaden oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist. Dem Verkäufer ist der Nachweis gestattet, dass ein höherer Schaden entstanden ist.

VII. Rücktrittsklausel - Rücklieferung - Falschlieferung

1. Tritt ein Käufer von einem gültigen Auftrag weniger als 4 Wochen vor dem geplanten Liefermonat zurück, werden dem Käufer 5 % vom Auftragswert berechnet. Bei einem Rücktritt eines Käufers von einem gültigen Auftrag weniger als 2 Wochen vor dem geplanten Liefermonat, werden dem Käufer 10 % vom Auftragswert berechnet.
2. Für Fehl- oder Falschlieferungen übernehmen wir keine Folgekosten bzw. Haftung.
3. Kundenrücklieferungen werden nur nach vorheriger Klärung akzeptiert. Für Kundenrücklieferungen erheben wir eine Bearbeitungsgebühr von mindestens 15.00 EURO bis max. 10 % vom Warenwert.

VIII. Eigentumsvorbehalt

1. Der Lieferer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor.
2. Der Besteller darf den Liefergegenstand vor vollständiger Bezahlung weder veräußern, verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte ist der Lieferer unverzüglich zu benachrichtigen.
3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere Zahlungsverzug, ist der Lieferer zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt, der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.
4. Insbesondere im Falle des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch den Besteller kann der Lieferer sofort vom Vertrag zurücktreten und die Rückgabe verlangen.

IX. Gewährleistung

Für Sachmängel der Lieferung leistet der Lieferer unter Ausschluss weiterer Ansprüche Gewähr wie folgt:
1. Beanstandung wegen erkennbarer äußerer Mängel bei Lieferung können nur berücksichtigt werden, wenn sie unverzüglich nach Empfang der Ware schriftlich erfolgen.
2. Bei berechtigten Beanstandungen bessern wir nach unserer Wahl nach oder liefern einwandfreie Ersatzware, sofern der Umstand des Mangels vor dem Gefahrenübergang liegt. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers.
3. Der Käufer hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Rücktrittsrecht vom Vertrag, wenn wir – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine uns gesetzte angemessene Nachfrist für die Behebung eines von uns anerkannten Mangels durch unser Verschulden fruchtlos verstreichen lassen. Bei anerkannten Fehlmengen können wir nach unserer Wahl die Fehlmengen nachliefern oder eine entsprechende Gutschrift erteilen.
4. Zur Vornahme aller dem Lieferer notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, andernfalls ist der Lieferer von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Lieferer sofort zu verständigen ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferer Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
5. Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Lieferer – soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt - die Kosten des Ersatzstückes. Instandsetzung von defekter Ware erfolgt im Hause des Herstellers. Aufwendungen für De- und Remontage, Transport, Verpackung etc. werden vom Käufer getragen. 6. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen.
7. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind natürliche Abnutzung, Schäden infolge unsachgemäßer oder nachlässiger Verwendung oder Behandlung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, übermäßige Beanspruchung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeigneter Betriebsmittel, Nichtbeachtung von Betriebsanleitungen, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern nicht vom Lieferer zu verantworten.
8. Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung des Lieferers für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung des Lieferers vorgenommene Änderung des Liefergegenstandes.
9. Die AP-TECH GmbH gibt keine eigene Garantie auf die Vertragsgegenstände sondern lediglich Herstellergarantie weiter, dies gilt insbesondere für Konformitäts-und Unbedenklichkeitsbescheinigungen.
10. Für Schäden, die im Rahmen der Gewährleistung wegen Verletzungen vertraglicher Nebenpflichten, wegen Beratungsfehlern, aus unerlaubter Handlung, wegen schuldhafter Verletzung der Nachbesserungs oder Ersatzlieferungspflicht oder aus sonstigen Rechtsgründen eintreten, und zwar insbesondere auch, soweit diese Schäden nicht am Liefergegenstand selbst entstehen, haften wir oder unsere gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen nicht, es sei denn, es liegt Vorsatz vor oder bei unserer Firmenleitung oder leitenden Angestellten grobe Fahrlässigkeit, oder ein Haftungsausschluss ist aus sonstigen Gründen gesetzlich nicht zulässig. Bei fehlen zugesicherter Leistungen sind Schadenersatzansprüche ebenfalls ausgeschlossen, wenn die Zusicherung nicht gerade die Bedeutung hatte, Mangelfolgeschäden zu vermeiden.
11. Die Garantiebedingungen und –zeiten für unsere Produkte richten sich immer nach den Herstellerangaben. Garantieangaben in unseren Preislisten, Prospekten, Angeboten und sonstigen Unterlagen sind freibleibend. Im Falle einer Garantieleistung behalten wir uns vor, den Hersteller des jeweiligen Produkts prüfen zu lassen, ob ein Garantiefall vorliegt. Falls dieser Fall vorliegt, ist es Sache des Produktherstellers, geeignete Ersatz zu erbringen oder die Reparatur zu veranlassen. Kosten der Garantieleistung übernimmt der Hersteller des von ihm bestätigten und defekten Produkts.

X. Haftung

1. Der Verkäufer haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Verkäufers oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im übrigen haftet der Verkäufer nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadenersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
2. Die Haftung für Schäden durch den Liefergegenstand an Rechtsgütern des Käufers, z.B. Schäden an Sachen, sind ganz ausgeschlossen mit Ausnahme der Haftung für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
3. Die Regelung der vorhergehenden Absätze erstreckt sich auf Schadenersatz neben der Leistung und statt der Leistung, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gilt auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
4. Der Verkäufer haftet bei Verzögerung der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Verkäufers oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. In anderen Fällen der Verzögerung der Leistung, der Haftung des Schadenersatz statt der Leistung ist die Haftung auf 3 % pro Woche, maximal 15% des Warenwertes begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Käufers sind – auch nach Ablauf einer dem Verkäufer etwa gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen. Die vorstehende Begrenzung gilt nicht der Haftung wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
5. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Käufer berechtigt, Schadenersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen zu verlangen. Jedoch beschränkt sich der Anspruch des Käufers auf Schadenersatz neben oder Schadenersatz statt der Leistung und auf Ersatz vergeblicher Aufwände auf 10% des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht genutzt werden kann. Weiter gehende Ansprüche des Käufers wegen Unmöglichkeit der Lieferung sind ausgeschlossen. Diese Beschränkung gilt nicht, so weit in Fällen des Vorsatzes, groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. 6. Wenn der Liefergegenstand durch Verschulden des Lieferers in Folge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes – vom Besteller nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Absätze IX und X entsprechend.

Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

XI. Verjährung

Alle Ansprüche des Bestellers – aus welchen Rechtsgründen auch immer - verjähren in 12 Monaten. Für Schadensersatzansprüche nach Abs. X gelten die gesetzlichen Fristen. Sie gelten auch für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.

XII. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Salvatorische Klausel

1. Für das Vertragsverhältnis gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der Kollisions und Verweisungsnormen des Deutschen Int

AP-TECH Video-Tutorials

Wir bei AP-TECH sind auf die Erreichung einer saubereren und gesünderen Energie durch Solar-PV-Anlagen fokussiert, die auf den Dächern von Familienhäusern installiert werden können. Eines unserer Hauptziele ist auch die Aufklärung der Gemeinde über die Arbeitsweise von Solarsystemen, den Installationsprozess und die Verwendung staatlicher Anreize, um Ihre Investitionskosten zu senken.



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Ăśber AP Tech

Die AP Tech konzentriert sich auf die Projektentwicklung, die technische Umsetzung den Bau und Anlagenbetrieb. Mit der langjährigen Tätigkeit im Bereich der Ingenieurleistungen und des internationalen Projektmanagements bietet die AP Tech GmbH qualitativ hochwertige technisch orientierte Lösungen und ist Ihr Partner für die erfolgreiche Umsetzung von globalen Energieprojekten.


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